|116|

 

VI. Kapitel.

Das Bekenntnis als die Norm des reformierten Kirchenrechts.

 

Wenn wir diesen zweiten Teil „Allgemeines Kirchenrecht” betiteln, so müssen wir doch von Anfang an feststellen, dass wir auch hier nicht über ein Aufweisen der Grundlagen hinausgehen werden. Es handelt sich nur darum, in grossen Linien die Zusammenhänge aufzuweisen, nicht aber ein vollständiges Handbuch des allgemeinen Kirchenrechts zu schreiben.

Nachdem wir die dreifache Gestalt der Glaubensnorm gezeigt haben, Glaube, Selbsthingabe und Bekenntnis, müssen wir uns näher mit der Norm des Bekenntnisses befassen, sind doch in ihr die Normen des Kirchenrechts eingeschlossen. Die Kirche ist verfasst im Bekenntnis, d.h. in der Funktion des Bekennens wird sie sichtbar, gewinnt sie Gestalt, wird sie ecclesia instituta. Das Bekenntnis ist aber nur dann eine Norm des geistlichen Rechts, wenn es gewissermassen als eine Kehrseite des Glaubens auftritt. Es ist nie vom Glauben unabhängig und getrennt. Nur in ihrer Beziehung auf die Rechtfertigung durch Christus ist die Norm des Bekennens eine solche geistlichen Rechts.

Der Sinn des Bekenntnisses ist aber gerade der, den Glauben sichtbar, greifbar, hörbar zu

|117|

machen. Christus soll kund gemacht werden, doch nur in der Gebrochenheit der irdischen, sichtbaren Welt. Dadurch ist uns die Abgrenzung alles Kirchenrechts vorgeschrieben: nur dann haben wir es mit Kirchenrecht zu tun, wenn es innerhalb der Grenze der Oeffentlichkeit bleibt. Das Kirchenrecht fragt nicht nach dem inneren Glauben, nach der verborgenen Gesinnung, nach den geheimen Gedanken und Werken, sondern nur nach dem Bekenntnis, nach dem, was sichtbar wird. Allerdings verlangt es, dass das Bekenntnis ein Glaubensbekenntnis sei, aber es ist ihm die Grenze gesteckt an der Oeffentlichkeit. Es ist damit auch seine Unvollkommenheit, seine Zeitlichkeit und Vergänglichkeit zum Ausdruck gebracht. Die Sichtbarkeit der Kirche ist der menschlichen Unvollkommenheit unterworfen, das Gesetz der Sünde hat noch Gewalt sogar in der Kirche. Auch Hypokriten können bekennen, unter dem Weizen wächst auch das Unkraut.

Wir nannten das Bekenntnis Norm des sekundären geistlichen Rechts. Vergegenwärtigen wir uns noch einmal, wie wir zu dieser Norm gelangt sind. Die Wirkung des heiligen Geistes äussert sich darin, dass der Mensch vor die Norm des Glaubens gestellt ist, des Glaubens im Gegensatz zu irgendwelchen Werken. Es handelt sich allein darum, das Werk Gottes zu anerkennen. Das geschieht im Glauben an das Wort Gottes, an Christus. Der Glaube — und mit ihm auch der Glaubensgehorsam und das Bekenntnis — ist nicht eine Bedingung, durch deren Erfüllung das Heil erlangt wird, sondern die Folge des. Heiles, die Folge der Rechtfertigung. Die Wirkung des heiligen

|118|

Geistes ist eben die, dass der Mensch nur glauben soll, also nicht eine Bedingung erfüllen. Der Glaube — und mit ihm auch das Bekenntnis — ist eine Frucht des Geistes. Wir nennen darum den Glauben — und das Bekenntnis auch eine Funktion des pneumatischen Leibes Christi.

Das Bekenntnis ist die Funktion, in deren Ausübung die Kirche sichtbar wird. Hier ist zu beachten, dass es nicht direkt die unsichtbare Kirche, der Leib Christi ist, der bekennt, sondern irdische Organe, die Einzelnen Gläubigen und die Gemeinden bekennen. Wohl aber wird in dieser Funktion die unsichtbare Kirche sichtbar. Insofern diese Organe Teile sind des Leibes Christi, ist das Bekenntnis doch eine sichtbare Funktion des unsichtbaren Leibes Christi. So ist das Bekenntnis zugleich eine Funktion des bekennenden Organes und des pneumatischen unsichtbaren Leibes Christi. Wenn wir nun im folgenden von den Funktionen der Organe reden, so ist immer im Auge zu behalten, dass eben in dieser Funktion des Bekennens es der Leib Christi ist, der sichtbar wird.

Wir haben vorher betont, dass das Bekenntnis nicht getrennt ist vom Glauben; es ist aber auch nicht getrennt vom Glaubensgehorsam, von der Selbsthingabe. Nicht nur ist das Bekennen selber ein Akt des Glaubensgehorsams und der Selbsthingabe, sondern auch die Selbsthingabe kann zu einem Bekenntnis werden, indem es sichtbar und bekannt wird, dass Gehorsam und Hingabe um der Rechtfertigung durch Christus willen geleistet werden. Das aber, was die Kirche konstituiert, ist das Bekenntnis, die Verkündigung und Bekanntmachung der Rechtfertigung durch Christus. Die

|119|

Selbsthingabe konstituiert die Kirche nicht, sondern das Bekenntnis, mit dem sie verbunden ist. Wenn wir vom Bekenntnis durch die Tat reden, so weisen wir damit hin auf eine Bekanntmachung und Verkündigung. In Beziehung auf diese Bekanntmachung kann man von einer Tat als einem Bekenntnis sprechen. Die Tat selbst ist nur dadurch Bekenntnis, dass sie hinweist auf das Wort. Denn das Bekenntnis hat einen bestimmten Inhalt: die Rechtfertigung durch Christus. Nur in übertragenem Sinne ist also der Ausdruck „Bekenntnis durch die Tat” zu verstehen.

Auch der Glaubensgehorsam, die Selbsthingabe ist eine Funktion des Christen, und in der Beziehung auf das Bekenntnis wird diese Funktion kirchenrechtlich bedeutsam. Wohl wird nicht durch die Selbsthingabe, auch wenn sie sichtbar wird, die Kirche konstituiert, aber für die im Bekenntnis konstituierte Kirche ist auch die Selbsthingabe eine kirchenrechtliche Norm. Weil diese Funktion zum Sittengesetz im Verhältnis der Selbsthingabe steht und im Gehorsam gegenüber dem Sittengesetz zur Verwirklichung kommt, nennen wir sie die sittliche Funktion der Kirche.

Im Gegensatz dazu nennen wir die Funktion des Bekennens die konstitutive Funktion, weil in ihrer Ausübung die Kirche konstituiert wird. Das Bekenntnis besteht in der Bekanntmachung, in der Proklamation von Souveränetät und Gerechtigkeit Gottes in Christus, in der Verkündigung des Wortes Gottes. Das Bekenntnis ist dadurch zur Norm geworden, dass der Erwählte in den Gegensatz Christi zur Welt hineinbezogen wurde. An Christus scheidet sich die Welt. Den

|120|

Einen wird Christus — durch die Proklamation des Wortes Gottes — zum Heil, und sie glauben an ihn; den Andern wird Christus zum Gericht, das dadurch offenbar wird, dass sie nicht an ihn glauben.1) So wird den Erwählten durch die Proklamation des Wortes Gottes das Himmelreich aufgeschlossen, den Andern wird es zugeschlossen. Dem Worte Gottes wohnt diese Schlüsselgewalt inne, und durch das Bekenntnis, durch die Bekanntmachung des Wortes Gottes, wird die Schlüsselgewalt ausgeübt.2) Doch müssen wir den Unterschied beachten, der besteht zwischen dem Aufschliessen und dem Zuschliessen. Das Zu-schliessen ist nicht eine zweite Funktion neben dem Aufschliessen, sondern lediglich die negative Auswirkung des Aufschliessens. Indem dem Einen aufgeschlossen wird, tut sich gleichzeitig kund, dass dem Andern nicht aufgeschlossen ist, dass ihm das Himmelreich nach wie vor verschlossen bleibt.3) Die Schlüsselgewalt ruht nicht in demjenigen, der das Wort verkündigt, sondern im Wort. Wir reden deshalb nur in übertragenem Sinne von der Ausübung der Schlüsselgewalt durch denjenigen, der das Wort verkündigt. Sie ist vielmehr ein Amt als eine Gewalt.4)


1) Joh. 3, 18.
2) Vergl. die entsprechenden Stellen in den reformierten Bekenntnisschriften. Bei Müller zusammengestellt im Register unter Schlüsselgewalt. Ferner Calvin Inst. 4, 2, 10; 4, 6, 4; 4, 11, 1.
3) Vergl. Calvin zu Matth. 16 und Joh. 21.
4) Inst. 4, 11, 1.