§ 4.
Wesen des kanonischen Rechts.

 

Die ganze alte Zeit hat nur den Begriff der Kirche im religiösen Sinn gehabt1. Kanon bedeutet wörtlich bekanntlich Regel, Gesetz. Der Ausdruck wechselt in den Quellen mit anderen, gleichbedeutenden (ὅρος, θεσμός, δὀγμα, lateinisch regula, lex, decretum). Kanon der Kirche (κανὼν τῆς ἐκκλησίας, κανὼν ἐκκλησιαστικός2) ist die für das Volk Gottes, für die Kirche im


1 Das ist es, was bisher nicht gesehen wurde. Nach der durchaus herrschenden, noch heute nicht überwundenen Lehre war die Kirche, für welche das Kirchenrecht aufkam, eine Religionsgesellschaft im Stil der Aufklärung, ein Kultverein. Trägerin der Rechtsentwicklung soll die Ekklesia nicht als Kirche Christi, sondern als „Ortschristenschaft” (so noch Stutz, KR. in Kohlers Enzykl. d. Rechtswiss., 1904, Bd. 2 S. 814), als „christlicher Verein” (so noch A. Harnack, Die Mission in den ersten drei Jahrh., 2. Aufl. 1906 Bd. 1 S. 362), also als weltliche Größe (θίασος, Harnack a.a.O. S. 372), sodann die „Konföderation” der Ortsvereine (Harnack S. 398), der „Bund von Bischofskirchen” (Stutz, S. 817, 824) gewesen sein: das „kirchliche Recht” kam als genossenschaftliches Körperschaftsrecht, dann als „Bundesrecht” zustande (noch in seiner jüngsten Arbeit über Entstehung der Kirchenverfassung, 1910, S. 165 ff. will Harnack die überlieferte, bisher auch von ihm vertretene Lehre nicht völlig aufgeben). Von diesem Standpunkt aus ist ein Verständnis des kanonischen Rechts überhaupt unmöglich (vgl. das folgende). Allmählich aber scheint sich jetzt doch das Richtige durchzusetzen. Bereits in der Arbeit über Wesen und Ursprung des Katholizismus (1912), S. IV, VIII konnte ich auf die Förderung der Sache hinweisen, die wir den trefflichen Schrift von O. Scheel, Zum urchristlichen Kirchen- und Verfassungsproblem (Theol. Stud. u. Krit. 1912) verdanken. Vgl. jetzt ferner O. Scheel, Die Kirche im Urchristentum, bei Schiele, Religionsgeschichtliche Volksbücher, 4. Reihe, Heft 20 (1912). E. Schwartz, Kaiser Konstantin und die christliche Kirche (1913) S. 18 ff. F. Vigener, Gallikanismus in Meineckes Histor. Zeitschr., Bd. 111 (1913) S. 496 Anm. 1.
2 Vgl. z.B. das Schreiben des römischen Bischofs Kornelius um 250, Eusebius hist. eccl. VI, 43, 15 ed. Schwartz, 1908, p. 264): κατὰ τὸν τῆς ἐκκλησίας κανόνα. Concil. Nicaen. I a. 325, c. 6: κατὰ κανόνα ἐκκλησιαστικόν. ➝

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religiösen Sinn geltende Regel. Das Volk Gottes gehorcht nur dem Worte Gottes. Der Kanon der Ekklesia kann nur aus dem Kanon der Wahrheit (κανὼν τῆς πίστεως, τῆς ἀληθείας, regula veritatis), d.h. aus dem Evangelium hervorgehen3. Der


➝ Ebenso c. 10, 16; an den meisten Stellen (c. 1, 5, 9, 10, 18) sagt das Konzil bereits schlechtweg: ὁ κανών, in c. 13: ὁ παλαιὸς καὶ κανονικὸς νόμος, (das „kanonische Gesetz” ist das für die Kirche Gottes geltende Gesetz). Mit dem Ausdruck κανών verbindet sich zugleich die Vorstellung einer formulierten, irgendwie in gemeingültige Wortfassung gebrachten Regel, vgl. c. 5: τὸν κανόνα τὸν διαγορεύοντα —. c. 18: οὔτε ὁ κανὼν οὔτε ἡ συνήθεια (die bloße Gewohnheit bildet den Gegensatz zu dem bereits in bestimmten Wortausdruck geläufigen Kanon).
3 Euseb. V, 23, 2, 4 (p. 210): Ende des 2. Jahrhunderts Synoden betr. den Osterstreit ἐκκλησιαστικὸν δόγμα τοῖς πανταχόσε διατυποῦντο — καὶ τούτων ἦν ὅρος εἶς, ὁ δεδηλωμένοςx. V, 24, 6, 7 (p. 211): Brief des Polykrates an Viktor von Rom: wir feiern Ostern κατὰ τὸ εὐαγγέλιον, μηδὲν παρεκβαίνοντες, ἀλλὰ κατὰ τὸν κανόνα τῆς πίστεως ἀκολουθοῦντες — πειθαρχεῖν δεῖ θεῶ μᾶλλον ἢ ἀνθρώποις. Weil es sich in der Frage der Osterfeier um eine aus dem Inhalt des Glaubens zu beantwortende Frage handelte, wurden die Kleinasiaten mit ihrem Führer Polykrates wegen Abweichung in der Osterfeier von dem römischen Bischof aus der Kirchengemeinschaft ausgeschlossen. — Euseb. VI, 43, 11 (p. 263): Brief des Kornelius: Novatian, ὁ ἐκδικητὴς οὖν τοῦ εὐαγγελίου οὐκ ἡπίστατο ἕνα ἐπίσκοπον δεῖν εἶναι ἐν καθολικῇ ἐκκλησίᾷ. Aus dem Evangelium folgt, daß nur ein Bischof sein darf: das hätte Novatian, dieser vermeintliche „Verteidiger des Evangeliums”, doch wissen müssen. Gemeint ist mit dem „Evangelium” die Stelle Matth. 16, 18. 19. In der Verleihung der Schlüsselgewalt an den Apostel Petrus ward die Verleihung der Schlüsselgewalt (der apostolischen Gewalt) an jeden Bischof als den Nachfolger Petri und zugleich der Satz gefunden, daß nur ein Bischof in der wahren („katholischen”, d.h. gemeingültig verfaßten) Ekklesia sein dürfe, damit sie wirklich eine Darstellung der Ekklesia als der Kirche Christi sei (vgl. Wesen u. Urspr. d. Kath., S. XIII, XIV: die von Cyprian vorgetragene Lehre ist, wie der Brief des Kornelius beweist, die altrömische). Dementsprechend wird der Satz, daß nur der Bischof die Binde- und Lösegewalt besitze, wie von Cyprian (ep. 15, 1; 73, 7) so vom römischen Presbyterium (Cypr. ep. 36, 1) als lex evangelica (evangelii lex) bezeichnet. In den Quaestiones ex novo testamento (von einem römischen Presbyter um 375) Qu. 93, Migne Patr. Lat. tom. XXXV, p. 2288 wird die Kirchengewalt (jus ecclesiasticum) mit der Binde- und Lösegewalt gleichgesetzt und Qu. 95 p. 2289 die Binde- und Lösegewalt evangelicum ius genannt. Vgl. Harnack, Ius ecclesiasticum, Sitzungsber. d. Akad. d. Wiss., Berlin 1903, S. 221, 222. Das gesamte katholische Kirchenrecht (die Ordnung der Kirchengewalt) ist aus dem Evangelium abgeleitetes Recht. Cypr. ep. 33, 1 (ed. Hartel p. 566): Dominus noster episcopi honorem et

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Kanon der geistlichen Kirche, das Leben der Christenheit mit Gott bestimmend, kann nur Gott selbst zur Quelle haben. Die kirchliche Regel ist aus dem christlichen Glauben abgeleitete, aus dem Evangelium gefolgerte geistlich begründete Regel. Das kirchliche Recht (Kanon der Ekklesia) ist nicht „kirchliches” Recht im Sinn unserer Kirchenrechtswissenschaft, sondern geistliches Recht.

Der bei uns herrschenden Lehre ist es selbstverständlich, daß die rechtlich sich verfassende Kirche nach Art einer weltlichen Körperschaft, als Genossenschaft, Verein, Konföderation sich „organisierte”, daß folgeweise das von den Organen der Kirche geschaffene „kanonische Recht” als genossenschaftliches, durch den Gemeinwillen der Kirchenglieder erzeugtes Recht, in diesem Sinne als „kirchliches Recht” gedacht werken müsse4. Es war, so wird allgemein


ecclesiae suae rationem disponens in evangelio loquitur et dicit Petro: ego tibi dico quia tu es Petrus et super istam petram aedificabo ecclesiam meam — et tibi dabo claves regni caelorum —. Damit (mit der Gründung auf Petrus), sagt Cyprian, ist die Kirche Christi vermöge der Sukzession auf die Bischöfe gegründet: ut ecclesia super episcopos constituatur et omnis actus ecclesiae per eosdem praepositos gubernetur. Die bischöfliche Verfassung ist die „evangelische” Kirchenverfassung. Der erste Klemensbrief hatte das Kirchenrecht (Notwendigkeit von Bischöfen und Diakonen für die Eucharistie) auf das Alte Testament, eine gefälschte Jesaiastelle, gegründet, 1. Clem. 42, 4. Seit dem 2. Jahrhundert tritt das Neue Testament, das „Evangelium”, in den Vordergrund.
4 Das ist die Meinung schon der von früher her üblichen Begriffsbestimmung, wie sie sich z.B. findet bei Richter, KR., § 4: Kanonisches Recht ist das „in den kirchlichen Satzungen enthaltene Recht”; Friedberg, KR., § 3: „das aus den kirchlichen Satzungen (canones) entspringende Recht”; Hinschius in Holtzendorffs Enzykl. d. Rechtswiss., 5. Aufl. S. 187: „die auf dem Boden der Kirche erwachsenen und durch kirchliche Organe geschaffenen Rechtsnormen”. Die Idee von der genossenschaftlichen Natur des in den „kirchlichen Satzungen” enthaltenen Rechts ist dann eingehend von Scheurl in seiner Abhandlung über die Selbständigkeit des Kirchenrechts (in Doves Zeitschr. f. KR., Bd. 12, 1874, S. 52 ff.) entwickelt worden, dem dann Kahl und Stutz u.a. gefolgt sind. Die Kirche (auch die unsichtbare!) ist nach Scheurl eine „Gesamtpersönlichkeit”, hat als solche einen „Gesamtwillen”, der in der „Gemeinschaft des heiligen Geistes” wurzelt und „Recht setzt und schafft” (Scheurl a.a.O. S. 64 ff.). Das entspricht ganz den Grundgedanken unserer heutigen protestantischen Kirchenrechtswissenschaft, vgl. statt aller Stutz a.a.O. (oben § 1 Anm. 1) und in ➝

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angenommen, in der Kirche wie in irgendeinem anderen genossenschaftlichen Verband. Die „Organisation” war ein äußerliches Ding: unmittelbar die Kirche als Genossenschaft, nur mittelbar die Kirche Christi treffend. Man schuf „Organe” des Verbandes mit der durch das „Bedürfnis” geforderten Gewalt, „gleiche Grundsätze für den Glauben und das Leben auszubilden”5. Natürlich war das kanonische Recht „christliches” Recht. Aber „das will sagen: es hat die Grundsätze der antiken Kultur in sich aufgenommen, die Prinzipien der christlichen Sittenlehre in das Recht eingeführt: es hat das Ideal eines den Vorschriften der christlichen Religion entsprechenden Lebens bei den Völkern zu verwirklichen gesucht”6. Das kanonische Recht ist danach nicht kraft


➝ Kohlers Enzykl. d. Rechtswiss., Bd. 2 S. 902: das Kirchenrecht besteht in den Rechtssätzen, „die nach der erklärten Überzeugung einer kirchlichen Gemeinschaft deren Leben bestimmen sollen”, es „wurzelt einzig und allein in der kirchlichen Gemeinschaft”. Auf dem gleichen Boden steht auch Harnack, Ius ecclesiasticum (vgl. oben Anm. 3) S. 212 ff.: „möglich” ist (für die ersten drei Jahrhunderte) „vor allem die Ansicht von der genossenschaftlichen Rechtsbildung”; der „wirkliche geschichtliche Verlauf” zeigt eine „sich bildende familienhafte, genossenschaftliche und städtische Rechtsordnung in der Kirche”, die „zu einer provinzialen und dann zu einer Art von Reichsordnung geworden ist” (S. 212); aus der in der Gemeindeversammlung gehandhabten Kirchenzucht „entwickelte sich sehr früh eine genossenschaftliche Rechtsbildung, die übrigens teilweise ihre Vorstufe und ihr Vorbild an der synagogalen hatte” (S. 218 Anm. 1). Alles nach dem Muster der Aufklärung. — Bei den katholischen Kirchenrechtsschriftstellern führt der Einfluß des katholischen Dogmas, in der Regel wenigstens, zu der Erkenntnis von dem religiösen Ursprung des kanonischen Rechts, vgl. z.B. Phillips KR., Bd. 3 (1848) S. 608, 609: „Die canones hat die Kirche aus dem Urquell des göttlichen Wortes geschöpft; alle Canones sind nur Schlußfolgerungen aus dem Dogma”, ebenso Buß, Methodologie des KR., 1842, S. 16-18; Roßhirt, Kanonisches Recht, 1857, S. 5-7; Bendix, Kirche und KR., 1895, S. 11 ff. u.a. Doch findet sich auch in katholischen Darstellungen entweder eine lediglich äußerliche Beschreibung nach Art der zu Anfang dieser Anmerkung angeführten protestantischen Kirchenrechtslehrer (so z.B. bei Walter, KR., § 1, v. Scherer, KR., Bd. 1, § 18 II, Sägmüller, Kath. KR., § 3 III) oder, falls Anschluß an die „juristische” Methode erstrebt wird, ausdrücklich die Theorie von der genossenschaftlichen Art der kirchlichen Rechtsbildung (so bei Groß, Begriffsbestimmung des KR., 1872, S. 20, 21).
5 So Friedberg, Das kanonische und das Kirchenrecht in seiner Deutschen Zeitschrift f. KR., Bd. 8 (1898) S. 3.
6 So Friedberg a.a.O. S. 13.

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seines Wesens, sondern lediglich kraft seines Inhalts „christliches” Recht, gerade so wie etwa ein auf „christliche Prinzipien” gegründetes Staatsgesetz. Der christliche Inhalt erscheint als etwas nicht begrifflich Notwendiges. Es hätte auch anders sein können. Ja, wie für den staatlichen Gesetzgeber, so wäre unter Umständen auch für das kanonische Recht richtiger gewesen, nicht allzu „ideal-christlich” zu sein, sondern die „Menschen zu nehmen, wie sie sind”7. In der Art der Rechtserzeugung besteht nach dieser Auffassung kein Unterschied zwischen kanonischem Recht und weltlichem Recht. Natürlich! Genossenschaftliches Recht würde aus weltlichen Gründen (kraft genossenschaftlicher Gewalt) geltendes weltliches Recht sein.

Die Begründung der herrschenden Lehre für die Rechtsgeltung des kanonischen Rechts lautet also auf protestantischer Seite: auch wenn das in der Kirche geltende Recht sich als göttliches Recht gab, in Wahrheit war niemals der Wille Gottes entscheidend, sondern allein der Gemeinwille des kirchlichen Verbandes. Denn das kanonische Recht ward Rechtens, gleichviel ob es wirklich göttliches Recht war oder nicht. Darum ist das kanonische Recht für die wissenschaftliche Auffassung genossenschaftliches „kirchliches” Recht.

Gewiß, in Wahrheit ist das kanonische Recht kein göttliches Recht. Aber danach fragt es sich an dieser Stelle nicht. Es fragt sich nur, was ihm Rechtsgeltung verschafft hat. Das aber ist ganz allein der Inhalt des christlichen Glaubens gewesen, nicht die Wahrnehmung, daß ein genossenschaftlicher Gemeinwille für diesen oder jenen Rechtsinhalt da sei. Die Frage nach dem Grunde der Rechtsgeltung bedeutet die Frage nach den Mächten, welche geschichtlich rechtserzeugend gewirkt haben. Darüber aber entscheidet selbstverständlich nicht unsere heutige Art zu denken,


7 So Friedberg, S. 11, 21, 22: an dem Eherecht unseres bürgerlichen Gesetzbuchs ist unter diesem Gesichtspunkt die gleiche Kritik zu üben wie am kanonischen Eherecht. Wie das BGB., so hätte, scheint es, auch das kanonische Recht seinen Inhalt weniger „ideal-christlich” gestalten können.

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sondern die Auffassung der Vergangenheit. Geschichtliche Tatsache ist, daß aus dem Inhalt des christlichen Glaubens Recht abgeleitet wurde — das kanonische Recht — und daß dies Recht um des christlichen Glaubens willen Rechtskraft erlangt hat. Nur aus diesem Grunde war das kanonische Recht im Mittelalter um so vieles mächtiger als das weltliche Recht, und nur auf diesem Grunde beruht noch heute die innerkirchliche Gewalt des katholischen Kirchenrechts. Das Christentum steht hinter diesem Kirchentum und seiner Ordnung. Die ganze Geschichte des kanonischen Rechts wurzelt in der Tatsache, daß es nach der ihm selber innewohnenden Grundidee kein weltliches (bloß genossenschaftliches), sondern geistliches Recht bedeutet, ein Recht ganz anderer Art als alles weltliche Recht. Nur als geistliches Recht ist es geschichtlich in Kraft getreten und nur diese Tatsache macht den Sinn des mittelalterlichen doppelten Rechts, des ius utrumque, deutlich. Dem weltlichen (kaiserlichen) stand ein außerweltliches, überweltliches, vom Himmel (Gott) stammendes Recht (das kanonische, geistliche Recht) gegenüber8. Die Aufklärung deutete das um. Sie sah in der Kirche eine Religionsgesellschaft und in dem kanonischen Recht eine genossenschaftlich (religionsgesellschaftlich) hervorgebrachte kraft Gemeinschaftswillens geltende Gemeinschaftssatzung. Bei dieser ungeschichtlichen Art ist unsere gesamte protestantische Kirchenrechtswissenschaft geblieben. Die gegebenen Tatsachen erscheinen als gleichgültig. Sie müssen mit dem von der Aufklärung entdeckten unverbrüchlich geltenden Naturrecht in Einklang gebracht werden. Es kann doch früher nichts anderes gegolten haben als heute. So steht es auch hier. Das geschichtlich in Kraft gewesene kanonische Recht hat nichts gemein mit dem von der Aufklärung erdachten „kirchlichen Recht”.


8 Als das von Gott stammende und im Verhältnis zu Gott geltende „himmlische” Recht heißt das gesamte kanonische Recht bis in das 12. Jahrhundert wie ius divinum so auch ius caeli oder ius poli. Darüber des näheren später im Kirchenrecht, Bd. 2.