Smend, R.

Glaubensfreiheit als innerkirchliches Grundrecht

Genre: Literatuur

1954

|211|

 

Glaubensfreiheit als innerkirchliches Grundrecht

Von Rudolf Smend

 

Immer wieder begegnen im Recht Rechtssätze und ganze Rechtsinstitute, die mit zwingenden Grundsätzen und prinzipiellen Voraussetzungen unvereinbar scheinen und doch zugleich Gegenstand lebhaften, vielfach gegensätzlichen Interesses der Rechtsgenossen sind, bejaht und bekämpft werden. Daran ist nichts befremdlich: auch das Recht ist Leben mit seinem Widerspruch.

Ein besonderer Fall dieser Erscheinung, von ungewöhnlicher Reinheit und Schärfe, ist der der innerkirchlichen Glaubensfreiheit, als Grundrecht oder doch grundrechtsartig gewährleistet. Er kommt im Recht evangelischer Landeskirchen an zwei Stellen vor: einerseits in einer Reihe reformierter Landeskirchen in der Schweiz, anderseits in der Bremischen Evangelischen Kirche. An beiden Orten ist er zur Zeit Gegenstand lebhafter Auseinandersetzungen.

Man ist im ganzen einig darüber, daß es diesen Fall begrifflich nicht geben könne. Die Gewissens- oder Glaubensfreiheit „gilt nicht, wie in völliger Begriffsverwirrung vielfach behauptet wird, auch innerhalb der einzelnen Kirche, selbst nicht in der evangelischen, in der zwar größte Weitherzigkeit walten, aber niemals auf die persönliche Aneignung und die lehramtliche Vertretung eines Grundstocks christlicher Heilswahrheit verzichtet werden; kann” — so gibt Stutz die herrschende kirchenrechtliche Lehrmeinung wieder 1). Und die Staatsrechtslehre stimmt damit überein: das Grundrecht der Religions-, Gewissens-, Glaubensfreiheit richtet sich gegen den Staat, nicht gegen die Kirche 2).

Aber da, wo es nun doch einmal so ist, ist diese scheinbar paradoxe Lage Gegenstand sehr gegensätzlicher Urteile und Bestrebungen. Für die Schweiz bejaht die hohe Autorität Max Hubers diese „Möglichkeit einer wirksamen Garantierung der individuellen und genossenschaftlichen Gewissens- und Kultusfreiheit im Rahmen einer Volkskirche, also Festigkeit der Organisation ohne Bekenntniszwang und Unabhängigkeit der Minoritäten ohne Sekten- und Konventikelwesen”, diese „Existenz einer allgemeinen, allen Volksgenossen nach Belieben offenstehenden Volkskirche als Trägerin alles religiösen Lebens, das irgendwie nach der Person Jesu orientiert ist und die Exklusivität des Katholizismus und vieler Sekten vermeiden will” 3). Und wer Bremen kennt, weiß,


1) In Holtzendorff-Kohlers Enzyklopädie der Rechtswissenschaft, 7. Aufl., V 1914, S. 401, Anm. 4.
2) Statt vieler G. Anschütz in Ansehütz-Thoma, Handbuch des deutschen Staatsrechts 1930 II 682; H. Mirbt in: Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung, hrsg. von Nipperdey, 1930 II 321.
3) Glaube und Kirche, Zürich 1948, S. 174 f. Ich verdanke Walther Zimmerli diesen Hinweis und weitere Förderung.

|212|

wie sehr dort der Satz der Kirchenverfassung von 1920: „Die Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit der Gemeinden bleibt unbeschränkt” ein Gegenstand verbreiteten liberal-demokratischen Bürgerstolzes ist.

Anderseits wächst in der Schweiz der Widerstand der Kirchen gegen die Handhabung dieses Grundrechts, dagegen, daß eine Anzahl von Kantonen ihre reformierten Landeskirchen daran hindern, die Kirchenmitgliedschaft von der Taufe abhängig zu machen, da schon darin eine Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit durch die Landeskirche liege. Und andere Bedenken gewinnen fortschreitend in Bremen Raum, nicht zuletzt deshalb, weil die Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit so, wie sie in der) Vergangenheit in Bremen beansprucht und verstanden wurde, und vielfach noch heute verstanden und beansprucht wird, sich nicht mit der verspätet hergestellten gliedkirchlichen Stellung der Bremischen Kirche in der Evangelischen Kirche in Deutschland verträgt.

Hüben und drüben drängen diese Widersprüche zu einer Lösung. Aber die Voraussetzungen dafür sind noch nicht geklärt. Die folgenden Bemerkungen versuchen, dem Grunde dieser Schwierigkeiten näherzukommen.

 

Bei aller Verschiedenheit im einzelnen ist die allgemeine politische und kirchenpolitische Grundlage des heutigen Rechts in der Schweiz und in Bremen dieselbe. In mehr als hundertjähriger Herrschaft hat der politische Freisinn auch die sich vom Staats- zum Landeskirchentum entwickelnden evangelischen Kirchen unter das freiheitliche Gesetz seiner gesamten Kulturpolitik gestellt, ein Kirchenrecht des radikalen Liberalismus entwickelt, mit dem obersten Grundsatz der Freiheit auch in der Kirche.

Das Grundrecht der Religionsfreiheit als Gewissens- und Glaubens-, Kultus-und religionsgesellschaftliche Freiheit hat sich in seinem heute allgemein geläufigen Umfange in der Schweiz später durchgesetzt, als in Deutschland. Die Bundesverfassung von 1848 sicherte nur den anerkannten christlichen Konfessionen die freie Ausübung des Gottesdienstes zu (Art. 44) und beließ es im übrigen bei den kantonalen Beschränkungen, so daß z.B. der Taufzwang noch um 1870 hie und da geltendes Recht war 4). Erst die Bundesverfassung von 1874 entwickelte das Grundrecht als Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit (Art 49, 50), nach langem, im Zeichen des Kulturkampfes stehendem Ringen 5). Dabei war der Freisinn längst in der Kirchenpolitik führend: schon in der um die Zeit der Julirevolution sich vollziehenden Ablösung der Restauration durch die „Regeneration”, vollends im Sonderbundskriege (1847) gegen die


4) Z.B. W. Tobler, Die Handhabung der Kirchengewalt durch die Laien in den reformierten Landeskirchen der deutschen Schweiz, Jur. Diss. Zürich 1929, S. 31, Anm. 51. E. Bloesch, Geschichte der schweizerisch-reformierten Kirchen II 1899, S. 319.
5) Th. Holenstein, Die konfessionellen Artikel und Sdvulartikel der schweizerischen Bundesverfassung, 1931. — Die kirchengeschichtlichen Zusammenhänge z.B. bei E. Bloesch, a.a.O. Bd. II. Übersichten über das geltende Recht bei C. Stuckert, Kirchenkunde der reformierten Schweiz 1910 (Studien zur praktischen Theologie Bd. 4 Heft 2) und in Ekklesia, hrsg. v. Friedrich Siegmund-Schultze, Abt. III Bd. 10: Die evangelischen Kirchen der Schweiz (bes. die Aufsätze von L. v. Muralt S. 32 ff. und E. Choisy S. 50 ff.). Die Art der staatskirchenrechtlichen und kirchlichen Rechtsquellen macht anschaulich die Übersicht bei Tobler S. XI ff. Kantonale Vorbilder der Art. 49, 50 der Bundesverfassung bei Tobler S. 31, Anm. 50.

|213|

konservativ-katholische Gruppe der Kantone, und im Kulturkampf, der in der Schweiz mit besonderer Schärfe geführt wurde und bezeichnende Spuren im Staatskirchenrecht des Bundes und der Kantone zurückgelassen hat. Diese Kirchenpolitik ist nicht eine der religiösen Befreiung um der Religion willen — der religiöse Individualismus Alexander Vinets befand sich auf der anderen Seite der Barrikade —, sondern eher die eines Freisinns, der Herr im eigenen Hause, insbesondere auch Herr im Hause der eigenen Staatskirche sein wollte. In dieser Linie lag die großenteils schon vor dem Sonderbundskriege von Staats wegen vollzogene und heute überall durchgesetzte Abstellung der Bindung an die Bekenntnisschriften 6). In dieser Linie lag die Abneigung gegen Sekten und Freikirchen und im Zusammenhang damit gegen die Kultusfreiheit 7). Von daher bestimmt sind drei mehr oder weniger überall wiederkehrende Grundgedanken im Recht der schweizerischen reformierten Staatskirchen.

Einmal der, daß der Staat der Herr über das kirchliche Recht sei. Wenn dies Recht etwa so abgestuft erscheint, z.B. in Zürich und Bern, daß seine letzten Grundlagen in der Verfassung des Kantons enthalten sind, auf diesen ein staatliches Organisationsgesetz für die Kirche aufbaut und in dessen Rahmen schließlich eine von einer kirchlichen Versammlung beschlossene Kirchenordnung oder Kirchenverfassung gilt 8), so geht das korrekte Verständnis dieser Abstufung dahin, daß hier in einer Hierarchie von über- und untergeordneten Machtträgern der niedere jeweilig kraft Delegation des höheren tätig werde 9), daß also die eigentliche Kirchenordnung eine Ausführungsnorm zweiter Ordnung zur staatlichen Verfassung sei. Es ist eine neue Auffassung der Dinge und der Ausdruck eines neuen kirchlichen Selbst- und Selbständigkeitsgefühls, wenn die Kirche neuestens das staatliche Organisationsgesetz auf die Aufgabe beschränken will, „zu statuieren, unter welchen Bedingungen und bis zu welchen Grenzen der Staat den landeskirchlichen Zustand weiter will bestehen lassen”, insoweit ein brauchbares Mittel im Dienst des eigentlichen Zwecks der Kirchenordnung zu sein 10), „alles zu enthalten, was zur klaren Abgrenzung der Zuständigkeit von Kirche und Staat nötig ist . . . aber nicht mehr als das” 11) — während der von der Kirche zu beschließenden Kirchenordnung oder Kirchenverfassung die positive Ordnung von der Kirche her, aus ihrem eigenen Wesen heraus überlassen bleibt. Diese Auffassung ist noch nicht die herrschende, und von ihr bis zur erfolgreichen Inanspruchnahme einer nicht nur gegenständlich, sondern auch rechtlich eigenständigen kirchlichen Rechtsbildung wird noch ein weiter Weg zurückzulegen sein.


6) Eine nicht vollständige Übersicht bei Stuckert S. 65 ff.
7) Z.B. Holenstein S. 9, und Anm. 16 und 17 das.
8) Vgl. z.B. die oben angezogene Übersicht bei Tobler S. XI ff.
9) Tobler S. 68 ff., 80 ff., in näherer Ausführung der Denkweise Fritz Fleiners, der klassischen Autorität des freisinnigen Kirchenrechtsverständnisses.
10) Kirchenratspräsident Farner 13. 5.1952, Protokoll der Kirchensynode des Kantons Zürich, 18. Amtsdauer, III, S. 14, 13. Ebenso schon die „Weisung des Kirchenrates an die Kirchensynode betreffend Erneuerung der kirchlichen Gesetzgebung des Kantons Zürich” 12. 4.1948 S. 9 f.
11) Professor W. Kägi das. S. 20, Präs. Farner S. 15.

|214|

Ein zweites Grundprinzip in diesem Zusammenhange ist die Bindung der kirchlichen Organisation an die Aufbauprinzipien der weltlichen Demokratie. Sogar noch im Trennungssystem verlangt die Kantonsverfassung von Baselstadt daß „die kirchliche Organisation auf demokratischer Grundlage fußt” 12), und besonders gewährleistet das staatliche Recht ein demokratisches Stimmrecht, soweit es nicht geradezu im Staatsgesetz geregelt wird 13). Es ist der politische Aktivbürger, der als Landeskirchenglied dieselben Rechte auch in der Kirche beansprucht, und die Fleinersche Schule hat diese Lage systematisch dahin ausgedeutet, daß die Kirche nicht nur nach dem Vorbilde der weltlichen Demokratie organisiert sei, sondern daß in diesen Formen des Laienregiments in den reformierten Landeskirchen ein „weltliches und von Weltlichen ausgeübtes Kirchenregiment” organisiert sei und daß es überhaupt nur ein solches in den schweizerischen Staatskirchen gebe, das aber darum auch ausdrücklich nur im weltlichen öffentlichen Interesse auszuüben sei 14). In radikaler Durchdenkung sind damit nur die Konsequenzen aus der Grundhaltung schweizerischer freisinniger Kirchenpolitik des 19. Jahrhunderts gezogen.

Das dritte Glied in diesem Zusammenhange ist das eigenartige schweizerische Verständnis des Grundrechts der persönlichen Religionsfreiheit. Auch hier ist der erste Gesichtspunkt der der Stellung des freien Bürgers in der als Regel angenommenen Zugehörigkeit zur reformierten Staatskirche: wie die staatlich gewährleistete demokratische Ordnung der Kirche ihm die Aktivbürgerrechte nach dem Bilde des Staates auch in der Kirche sichert, so das Grundrecht der Religionsfreiheit die grundrechtliche Freiheitssphäre auch gerade in der Kirche, der Kirche gegenüber.

Glaubens- und Gewissensfreiheit gegenüber der Kirche bedeutet nach schweizerischer Auffassung nicht nur Freiheit von kirchlichem Zwang und zumal Freiheit zum Austritt, sondern — anders als in Deutschland — vor allem auch die Freiheit voraussetzungsloser Mitgliedschaft und voraussetzungslosen Eintritts. Eintritt und Mitgliedschaft setzen in der schweizerischen Volkskirche kein persönliches Bekenntnis irgendwelcher Art voraus; man verargte es sogar den Altkatholiken, daß sie von eintretenden Römisch-Katholischen eine Bekenntniserklärung forderten 15). Vor allem setzen sie nicht die Taufe voraus: „diese Bestimmungen sind verfassungs- und gesetzeswidrig und können nicht aufrechterhalten werden”, hat der Züricher Regierungsrat in einer berühmten Entschließung vom 22. Juni 1905 gegenüber dem kirchlichen Tauferfordernis für die Kirchenmitgliedschaft erklärt 16). Ebenso wird den Pfarrern die Gewissensfreiheit und die Freiheit der Verkündigung von Staats wegen gewährleistet 17), so daß


12) Art. 19 in der Fassung von 1910. Vollends so gegenüber der Staatskirche, z.B. Berner Kantonsverfassung 1893 Art. 84 Abs. 3.
13) So noch das Berner Kirchenorganisationsgesetz von 1945 Art. 15. Vgl. auch Tobler S. 82 ff.
14) Tobler S. 99; auch S. 26 Anm. 43, S. 37 f., 66 f., 100.
15) L.R. v. Salis, Die Religionsfreiheit in der Praxis, 1892, S. 20. Vgl. z.B. Tobler S. 86 für Basel.
16) Protokoll der Kirchensynode a.a.O. S. 52. Weisung des Kirchenrates (s. oben Anm. 10) S. 10. Daselbst S. 7 ff. besonders scharf die beiden staatlichen Motive: Individualfreiheit und Volkskirche.
17) Stuckert S. 65 ff., Tobler S. 33 Anm. 55, S, 78, und neuere Fassungen.

|215|

die Zulassung des Ordinationsgelübdes gegenüber dem Verbot der Taufvoraussetzung beinahe als unfolgerichtig erscheint 18). Zugleich mit dieser Freiheit muß das staatliche Gesetz immerhin wenigstens einigermaßen auch den Gegenstand der Verkündigung und damit den konfessionellen Charakter der reformierten Staatskirche bezeichnen — auch das ist nicht spezifisch kirchlicher Normierung und Konstatierung vorbehalten.

Es ist ein außerkirchlicher, weltlicher Freiheitsgedanke, der hier im Raum) der Kirche Geltung beansprucht. Es ist die Frage, ob die damit begründete Freiheit aller Richtungen und Lehrmeinungen und die Unmöglichkeit z.B. von Lehrverfahren in der Tat echte Freiheit in der Kirche bedeuten, ob insbesondere das durch solchen Freiheitsgebrauch Anderer in seinem kirchlichen Kreise in Gewissensnot gebrachte und dagegen wehrlose christliche Gemeindeglied seinerseits doch deshalb und nur deshalb als frei gelten kann, weil es aus der Kirche austreten kann 19). Jedenfalls hat Emil Brunner mit Recht geltend gemacht, daß das staatliche Prinzip der Glaubens- und Gewissensfreiheit „den Begriff der Kirche aufhebt” 20) — allerdings nur in seiner schweizerischen Anwendung gegen die Kirchen und in die Kirchen hinein. Mit aller Schärfe hat Fritz Fleiner diese Eigenart schweizerischen Rechts gerade in diesem Punkt bezeichnet: „Der Staat hat die Kirche gezwungen, ihre Tore weit zu öffnen” 21). „Was der Staat der Kirche allein aufzwingt, ist gerade die Freiheit des Einzelnen, der Pfarrer und Gemeinden . . .” 22). So stellt die schweizerische Literatur beinahe einstimmig die Richtung des Grundrechts der Religionsfreiheit auch gegen die Religionsgesellschaften fest 23), in entschiedenem Gegensatz insbesondere zu Deutschland.

Dieser Rechtslage gegenüber sind die kantonalen Kirchen seit einiger Zeit 24) um eine ihrem Wesensanspruch gemäße Ordnung bemüht. Ein Fortschritt in dieser Richtung ist das Berner Gesetz über die Organisation des Kirchenwesens vom 6. Mai 1945, das der reformierten Landeskirche überläßt, die Voraussetzungen


18) Protokoll der Kirchensynode z.B. S. 46, 50 f.
19) Die übliche Lösung dieser Verlegenheit z.B. bei v. Salis a.a.O. — Daß die gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit gerade dem konfessionellen gläubigen Christen nicht oder nicht in erster Linie zugute kommt, ist von jeher bemerkt worden, z.B. Holenstein S. 120 Anm. — Darüber, daß sie zum Gewissenszwang werden kann und wird, E. Brunner im Protokoll a.a.O. S. 49.
20) Protokoll a.a.O. S. 49. — Die Polemik eines großen Juristen, Andreas Heusler, aus der Kulturkampf zeit bei Holenstein S. 172 ff. — In amtlicher Sicht sind das alles „keine Einschränkungen der Freiheit der Landeskirche”: H. Dürrenmatt, Gesetz über die Organisation des Kirchenwesens vom 6. Mai 1945 S. 17 f.
21) Schweizerisches Bundesstaatsrecht 1923, S. 355. — Allerdings ist die Anwendung dieses Gedankens auf die Altkatholiken in dem Sinne, ihnen ihre Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche zu gewährleisten, schon früh fallen gelassen.
22) Max Huber a.a.O. S. 156.
2S) Eine Ausnahme, wohl nur in unbedachter Anlehnung an die deutsche Denkweise, W. Burckhardt, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung, 1914, S. 452, und, ohne alle Begründung und ebenfalls nicht schwerwiegend, H. Marti, Glaubens- und Kultusfreiheit, 1951, S. 8, 29. — Anders z.B. D. Streiff, Die Religionsfreiheit und die Maßnahmen der Kantone und des Bundes usw. Jur. Diss. Zürich 1895, S. 8, 12, und das Material aus den Verhandlungen über die Revision der Bundesverfassung bei Holenstein S. 45, u. Anm. 55, S. 164, 166, 216, 284 f.
24) Die von Tobler S. 40, 46, 69 ff., 76 ff. bezeichnete Bewegung (fortschreitende Entwicklung der Autonomie der Kirchengemeinden und Kantonskirchen) gehört noch nicht in diesen Zusammenhang.

|216|

der Kirchenmitgliedschaft selbst zu regeln (Art. 60). So sind in Bern Taufe und „Admission” als solche Voraussetzungen eingeführt. Dieses Zugeständnis an die Kirche war zunächst nur mit dem herkömmlichen bedenklichen Vorbehalt in Aussicht genommen: „Dabei sind die Grundsätze der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu wahren”, der dann aber als zu weitgehend im Großen Rat durch den anderen ersetzt wurde: „Dabei ist die Freiheit der Lehrmeinung auf reformierter Grundlage zu wahren” 25). Noch grundsätzlicher hat die Kirchensynode des Kantons Zürich die Frage bei der Behandlung kirchlicher Vorschläge für ein neues staatliches Kirchenorganisationsgesetz 1952 angegriffen, in dem Bewußtsein, daß angesichts der sich ausschließenden beiderseitigen Standpunkte nur eine Kompromißlösung möglich, diese aber auf Grund völliger Klärung des Gegensatzes von der Kirche nachdrücklich anzustreben sei 26).

Die Gesetzgebung eines katholischen Kantons läßt dagegen bezeichnenderweise der evangelischen Landeskirche „die höchste und unumschränkte Autorität in kirchlichen Dingen” 27).

Man hat mit Recht festgestellt, daß es rationalistische Normierungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit gibt, insbesondere für den innerkirchlichen Raum, wie den § 45 II 11 des preußischen Allgemeinen Landrechts: „Keine Kirchengesellschaft ist befugt, ihren Mitgliedern Glaubensgesetze wider ihre Überzeugung aufzudrängen”, die „nicht vom Geist der Religionsfreiheit, sondern von dem des Staatskirchentums diktiert, weniger liberalistisch als territorialistisch” sind 28). Das schweizerische Recht soll hier nicht mit dem preußischen Absolutismus auf eine Stufe gestellt werden. Aber der Vergleich mit diesem macht die kirchen- und rechtsgeschichtliche Besonderheit des Religionsgrundrechts in der Schweiz deutlicher.

 

Auf den ersten Blick scheint die Entwicklung in Bremen gleicher Art zu sein. Als Grundlage ein einigermaßen territorialistisches Kirchenregiment, im Sinne des politischen und kulturpolitischen Freisinns ausgeübt, und als Ergebnis auch hier die innerkirchliche Gewissens-, Glaubens- und Lehrfreiheit der Kirchen Verfassung von 1920.

Allerdings ist dies Kirchenregiment nie das eines echten Staatskirchentums gewesen. Auch hier galt, wie immer wieder bezeugt wird 28), das gemeine deutsche evangelische Kirchenrecht, und so wurden die jura in sacra und circa sacra sorgfältig unterschieden. Die Staatsverfassungen von 1854 und 1894 schreiben in korrektem Nebeneinander dem Senat die „Ausübung der Rechte des Staats in kirchlichen Angelegenheiten . . . sowie des protestantischen Episkopalrechts in


25) Dürrenmatt S. 53 ff. — In Zürich scheint dagegen der Staat die Regelung der Kirchenmitgliedschaft noch nicht der kirchlichen Autonomie überlassen zu wollen; „Weisung” a.a.O. S. 10-13.
26) Protokoll a.a.O., bes. die grundsätzlichen Ausführungen von Farner S. 13 ff., W. Kägi S. 17 ff., 28, 50 ff., 56 f., E. Brunner S. 44 f, 49. — S. 55-57 besonders bemerkenswert die Forderung der Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht nur gegen, sondern auch für die Kirche und kirchliche Glaubenshaltung.
27) Freiburger Gesetz 1874 Art. 10, bei Stuckert S. 48.
28) Anschütz a.a.O. S. 682.
29) Z.B. in der bemerkenswerten gedruckten Denkschrift des Senats zur Frage des Austritts aus der Kirche von 1914.

|217|

herkömmlicher Weise . . .” zu (beide Male in Art. 57 d), und die Kirchenverfassung von 1920 läßt Kirchentag und Kirchenausschuß in dies Erbe der „kirchlichen Befugnisse, die bisher dem Senat zustanden”, eintreten (§ 3 Abs. 3).

Schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts hatte der Senat diese Episkopalrechte derart ausgedehnt und ausgeübt, daß, wie der beinahe allzu maßvolle Veeck meint, „allerdings der Anschein erweckt wurde, als ob er in Sachen der Kirche ein absolutistisches Regiment führe” 30). Zur vollen Sicherung dieses „Absolutismus” bedurfte es allerdings noch der für die Bremer kirchliche Verfassungsgeschichte so charakteristischen Ausschaltung aller Konkurrenz für den Senat auf der gesamtkirchlichen Stufe.

Das 19. Jahrhundert fand als kirchliches Leitungsgremium noch das Ministerium vor, das aus den Pfarrern der sieben älteren, reformierten Gemeinden bestand und einigermaßen eine geistliche Leitung der Kirche darstellte 31). Der Senat hat diese Konkurrenz nicht auf dem Wege der Gesetzgebung beseitigt, sondern in einem langen, stillen Ringen 32) mattgesetzt und ausgeschaltet. Dabei kam ihm zu Hilfe, daß das Ministerium infolge des Hinzutritts des lutherischen Doms (1803, 1810) und der lutherischen Einwanderung aufhörte, die ganze Bremische Kirche zu repräsentieren, und daß der politische Wille des Bürgermeisters Johann Smidt etwa dem Glaubenseifer Friedrich Mallets ebenso überlegen war, wie die zähe hinhaltende Taktik des Senats der gerade unter Mattet wenig geschickten des Ministeriums 33).

Als im übrigen Deutschland die einsetzende Verselbständigung der evangelischen Landeskirchen zunächst wenigstens in der Ausgliederung einer obersten Kirchenbehörde aus dem staatlichen Behördenorganismus Gestalt gewann, blieb in Bremen die einzige Behörde für die ganze Bremische Kirche, die Senatskommission für die kirchlichen Angelegenheiten, das, was sie war: ein Teil der obersten staatlichen Regierungsstelle. Vollends die entscheidende Stufe jener Verselbständigung im übrigen Deutschland, die Einführung einer Landessynode, unterblieb hier gänzlich. Die „Kirchenvertretung” von 1875 war nur eine beratende Verständigungsstelle, keine Synode, und wurde auch alsbald durch das Ausscheiden der positiven Gemeinden um den Anspruch landeskirchlicher Gesamtrepräsentation gebracht. So sprach man in Bremen von der „unsichtbaren Kirche”, deren Einheit organisatorisch nur in einer Senatskommission in Erscheinung trat — obwohl an dem Bestehen einer Bremer Evangelischen Landeskirche trotz aller independentistischen Bestreitung kern Zweifel sein konnte 34).


30) Otto Veeck, Geschichte der Reformierten Kirche Bremens, 1909, S. 179.
31) Veeck S. 157 ff.
32) Veeck S. 177 ff.
33) Besonders anschaulich bei B. Weiß, Bilder aus der Bremischen Kirchengeschichte um die Mitte des 19. Jahrhunderts, 1896, bes. S. 31 ff. Vgl. Veeck S. 177 ff., Fr. Prüser, Achthundert Jahre St. Stephanikirche, 1940, S. 523 ff.
34) Vgl. die oben angezogene Denkschrift des Senats von 1914, die Denkschrift der vorbereitenden Kommission zum Entwurf einer Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche: „sie ist eine Landeskirche mit allen Kennzeichen einer solchen”, und die wichtigen Gutachten von Veeck (in den Akten der vorbereitenden Verhandlungen B i b, Anlage 1, Blatt 340 ff.) und von Bollmann (Weserzeitung 13. 5.1920). Zur Frage auch meine Ausführungen Zeitschr. f. evang. Kirchenrecht II 1952/53 S. 419 ff., und die dort Genannten.

|218|

Für diese Verfassungspolitik planmäßiger Nichtorganisierung der Landeskirche suchte und fand der Senat einen teils unwillkürlichen, teils bewußten Verbündeten im Selbständigkeitswillen der bremischen Kirchengemeinden 35) Dessen Ursprung liegt, wie in der Schweiz, in der weltlichen Ordnung: diese ursprünglich zugleich weltlichen und kirchlichen Gliederungen des Gemeinwesens waren noch immer von politischem Eigengewicht im Gesamtleben der Stadtrepublik und ihre kirchlichen Mitgliederversammlungen, die Konvente von jeher und noch immer Orte der Bildung und Äußerung unmittelbaren Volkswillens 36). Noch die Kirchenverfassung von 1920 bewahrt diesen altertümlichen, an die Schweiz gemahnenden Charakter: „ohne ausgeprägte geistliche, dafür um so kräftiger entwickelte bürgerliche Führung und Selbstverwaltung, wie . . . im Bauherrnamt” 37). Auch kirchlich waren die einzelnen Kirchspiele hier wie anderswo oft, zumal in der Reformations- und in der Erweckungszeit, mit Entschiedenheit besondere Wege gegangen. Pietismus, Aufklärung und der Eintritt der lutherischen Domgemeinde zerstörten die konfessionelle Einheit der Gemeinden, und die Richtungsgegensätze des 19. Jahrhunderts, in Bremen verschärft durch den Hinzutritt des Bremer Radikalismus zu dem überall sonst in seiner Dialektik ein Einheitsmoment enthaltenden Dualismus positiv-liberal, führten in jenen Jahrhunderte alten Geleisen gemeindlichen Sonderlebens zu dem für Bremen so bezeichnenden, in Deutschland beinahe einzigartigen Independentismus der Bremer Gemeinden, dem keinerlei kirchliches Einheitsorgan gegenüberstand 38). Der Senat verschärfte diese Entwickelung noch durch die Auflockerung des territorialen Parochialverbandes zugunsten der Anschlußfreiheit jedes evangelischen Bremers an jede beliebige Kirchengemeinde, d.h. durch den Anreiz zur Bildung immer schärfer individualisierter Personal- und Richtungsgemeinden 39), unter denen der Zusammenschluß der Richtungsgruppen zu Teilkirchen ernsthaft erörtert wurde. So war die Bremische eine „sich in Einzelgemeinden darstellende Kirche”, von der man sagen durfte und darf: „will man die Bremische Kirche kennen lernen, muß man zuerst zu den Gemeinden gehen” 40).

Weil der Senat als Träger der Kirchenleitung, der „kirchlichen Episkopalrechte”, in der gesamtkirchlichen Stufe den überkommenen Partner verdrängte und einen neuen nicht aufkommen ließ, bedurfte es im 19. und 20. Jahrhundert keiner kirchenrechtlichen Abgrenzung zwischen ihm und einem solchen Partner, und so unterblieb jede kirchenrechtliche Regelung dieser Kirchenleitung. Die Staatsverfassung (§ 57 d) verwies auf das Herkommen, die „Ausübung des protestantischen Episkopalrechts in herkömmlicher Weise”. Hier liegt die Wurzel


35) K. Büttner, bei E. Rolffs, Das kirchliche Leben der evangelischen Kirche in Niedersachsen, 1. Aufl. 1917 (nicht in der zweiten) S. 400; Prüser S. 457 f.
36) Veeck S. 188 f., Prüser S. 458.
37) Prüser S. 591.
38) Vgl. bes. Büttner a.a.O. S. 397 ff., 411.
39) Verordnung, den stadtbremischen Pfarrverband betreffend, vom 27. April 1860, bei E. Friedberg, Die geltenden Verfassungsgesetze der evangelischen deutschen Landeskirchen, 1885, S. 929. Dazu Veeck S. 186, Prüser S. 531 f.
40) Prüser S. 589, 591.

|219|

aller grundsätzlichen Unklarheit in der Frage der Rechtsnatur der Bremischen Kirchenverfassung.

Die Richtung der Kirchenpolitik des Senats war allerdings unzweideutig. Mit dem Ministerium verdrängte er den Wächter über die Geltung des Bekenntnisstandes 41), über die Bekenntnisverpflichtung der Pfarrer, über Lehrstreitigkeiten 42). Die Smidtsche Kirchenpolitik führte fünfzig Jahre lang vom Rationalismus hinüber in den kirchlichen Freisinn der zweiten Jahrhunderthälfte. Aber im Gegensatz zur Schweiz war sie nicht Leitung einer Staatskirche durch den Staat, sondern summepiskopale Kirchenleitung, auch wenn ihr Einschreiten etwa bei der Entlassung Dulons 1852 ausdrücklich auch mit politischen Rücksichten begründet wurde 43). Und sie unterschied sich von der schweizerischen Kirchenpolitik auch dadurch, daß es sich hier nicht um eine Hauptlinie der inneren Geschichte handelte, um die öffentliche und ausdrückliche Durchführung eines in Grundgesetzen und in der öffentlichen Meinung legitimierten Prinzips, sondern um eine möglichst unauffällig, hinhaltend, in der Stille betriebene Politik, ohne grundgesetzliche Legitimation und ohne die öffentliche Resonanz, wie in der Schweiz. Immerhin wurde diese Praxis auch so, mehr stillschweigend, zu einem Stück bremischen Selbstverständnisses und Selbstbewußtseins.

Wenn der Senat die gesetzliche Festlegung des gesamtbremischen evangelischen Kirchenrechts erfolgreich verhindert hat 44), so haben sich, wohl z.T. gerade infolgedessen, die Kirchenordnungen der Gemeinden um so mehr entwickelt 45). Aber auch sie sind keine erschöpfende Regelung, so daß die Norm des § 57 d der Staatsverfassung von der „Ausübung des protestantischen Episkopalrechts in herkömmlicher Weise, unbeschadet der bestehenden Rechte der kirchlichen Gemeinden” eine Gleichung mit zwei Unbekannten blieb 46). Aber sie unterstützten und unterstützen sozusagen optisch die fortschreitende Gewichtsverlagerung innerhalb der bremischen Kirche auf die Gemeindeautonomie schon durch ihr Dasein, gegenüber der nirgendwo geregelten und praktisch! möglichst unauffällig und unscheinbar geübten gesamtkirchlichen Leitungsgewalt. So


41) Die mehr als ein halbes Jahrhundert im Bremischen Kirchenrecht in Geltung gebliebenen Entscheidungen des Senats zur Bekenntnisfrage in den Bestätigungsbeschlüssen zu den Kirchenordnungen der Gemeinden zu St. Stephani und St. Pauli (1864 und 1870, bei Friedberg a.a.O. S. 943 und 957) haben in erster Linie speziellere Angriffspunkte: den Versuch der Bindung der einzelnen Gemeindeglieder in Stephani, die in Anspruch genommene Zuständigkeit der Gemeinde überhaupt in Pauli.
42) Entscheidung an das Ministerium im Nageischen Streit 1845: „Da sogenannte Glaubensgerichte im Bremischen Freistaate ordnungsmäßig nicht bestehen, es auch keiner Behörde gestattet sei, sich eigenmächtig dazu aufzuwerfen” (B. Weiß, a.a.O., S. 36). S. auch Veeck, S. 187.
In einem der Höhepunkte des Dulonschen Streits 1850 holte der Senat zwar zwei Kompanien Infanterie vom Herbstmanöver herein, enthielt sich aber jeder Einwirkung in die Auseinandersetzung innerhalb der Gemeinde (Weiß, S. 55).
43) Veeck S. 308. Um so entschiedener ist das Einschreiten gegen die Preisgabe der trinitarischen Taufformel im Dom (Fall Mauritz) in der kirchlichen Verpflichtung gegenüber den übrigen deutschen Landeskirchen begründet, die Voraussetzungen für die auswärtige Anerkennung der Bremischen kirchlichen Amtshandlungen nicht in Frage zu stellen.
44) Veeck, S. 180 ff.
45) Veeck, S. 187 ff., 190 ff. Die älteren Texte bei Friedberg, a.a.O. und Ergänzungsband IV, S. 1059 ff.
46) W. Gerhold, Die Verfassung der Bremischen Evangelischen Kirche, 1931, S. 48 ff.

|220|

gehören auch sie zu den Fehlerquellen, auf denen eine verbreitete falsche Gesamtansicht des heutigen bremischen Kirchenrechts beruht.

So hat in Bremen nicht, wie in der Schweiz, der Staat als solcher eine freiheitlich-demokratische Ordnung in der Kirche gesetzlich durchgeführt, sondern die Kirchenleitung hat, in doppeltem Gegensatz zur Schweiz, sich rechtlich als eine summepiskopale verstanden, und hat den Weg grundsätzlicher Kirchengesetzgebung gerade grundsätzlich vermieden. Aber Aktivdemokratie und Glaubens- und Gewissensfreiheit in der Kirche, und zwar mit letztlich weltlicher Begründung, sind die Ziele der Kirchenpolitik auch in Bremen gewesen, und so lag es nahe, den Satz der Kirchenordnung von 1920: „Die Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit der Gemeinden bleibt unbeschränkt” (§ 1 Abs. 2 Satz 1) weithin als die abschließende Bestätigung dafür zu verstehen, daß diese Ziele nunmehr auch formalrechtlich das Grundprinzip des bremischen Kirchenrechts seien.

Diese Auslegung ist aber ganz und gar unrichtig.

Sie beruht vielfach auf der unrichtigen Voraussetzung, die Kirchenverfassung von 1920 sei die rechtliche Form einer Neugründung der Bremischen Evangelischen Kirche auf kongregationalistischer Grundlage 47), und bei dieser Gründung sei als der Eckstein des neuen Rechts von den gründenden Gemeinden vorweg ihre Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit vorbehalten. In Wahrheit hat die Verfassung von 1920 denselben Sinn, wie alle anderen gleichzeitigen kirchlichen Neuordnungen in Deutschland: den verlorenen bisherigen Träger der „Episkopalrechte” durch einen neuen, kircheneigenen zu ersetzen.

Unrichtig ist ferner eine Bewertung des Freiheitssatzes, der ihn vor und über den sonstigen Verfassungsinhalt rückt. Er wird vielmehr eingegrenzt von der Normierung des Charakters der Bremischen Kirche als evangelisch einer- und der Normierung der Fortdauer ihrer überkommenen, im Träger ihres Kirchenregiments verkörperten Einheit anderseits (§ 1 Abs. 1, § 3) und gilt nur in diesem Zusammenhange 48).

Ursprünglich ist eine Bestimmung dieser Art in der Kirchenverfassung nicht vorgesehen gewesen. Sie ist erst beim Abschluß der Kommissionsverhandlungen über die Verfassung auf Antrag der positiven Mitglieder der Kommission, offenbar ohne längere Aussprache, eingefügt worden. Sie ist nicht ein tragendes Prinzip der Verfassung, sondern eine Sicherung ihr gegenüber. Sie schützt einen sozusagen außerhalb der Verfassung bleibenden Status quo. Die vier Sätze des § 1 Abs. 2 lassen sämtlich eine bestehende Rechtslage fortbestehen: „Die Glaubens-, Gewissens- und Lehrfreiheit der Gemeinden bleibt unbeschränkt”. „Die Gemeindeordnungen bleiben unbeschadet dieser Verfassung in Kraft.” „Die herkömmliche Selbständigkeit und Selbstverwaltung der Gemeinden bleibt bestehen.” „Die Gemeinden bleiben im Besitze ihres Vermögens . . .” Diese Rechtslage wird nicht normiert und konstituiert, sondern nur konstatiert und reserviert. Sie ist nicht Grundsatz, sondern Grenze — wie im alten § 57 d der


47) Eine vor allem auf positiver Seite vertretene These z.B. von Prüser, S. 589, 591, und vor allem von Gerhold. Dagegen meine Ausführungen a.a.O.
48) Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht II, 421 f.

|221|

Staatsverfassung „unbeschadet der bestehenden Rechte der kirchlichen Gemeinden” —, allerdings jetzt eingeschränkt durch die notwendige Einführung von Kirchensteuern und einer gewissen Zentralisierung der kirchlichen Finanzen.

Ganz abgesehen von dem allen gilt aber endlich dieser Vorbehalt nicht, wie die schweizerische Sicherung der Gewissens- und Glaubensfreiheit gegenüber und in der Kirche, letztlich dem freien Bürger. Er ist nicht von der weltlichen Demokratie her gedacht, so stark deren Motive sonst in Geschichte und Recht der bremischen Kirche eingewirkt haben, sondern von der kirchlichen Substanz der dadurch geschützten Gemeinden. Er ist ein Ausdruck jener zuerst bei der Nichtbeteiligung an der Kirchenvertretung von 1875 grundsätzlich zutagegetretenen Zurückhaltung der positiven Gemeinden gegenüber aller gesamtkirchlichen Einwirkung, und er meint nicht den freien Bürger, sondern das besondere Glaubensgut der verschiedenen Richtungsgruppen.

So bestätigt sich die herrschende Meinung, daß es dem Wesen der Kirche und des evangelischen Kirchenrechts widerspricht, grundrechtliche Freiheiten in und gegenüber der Kirche zuzugestehen. Wenn es auf schweizerischem Boden möglich ist, so dort als ein Stück Staatskirchentum, das in Deutschland längst vergangen ist 49). In der selbständig gewordenen Landeskirche gibt es keine Grundrechte. Auch nicht in Bremen.


49) Es ist wohl auch bezeichnend, daß die Vorstudien der Bremer Verfassungskommission im schweizerischen Kirchenrecht in ihren Arbeiten keine bemerkbaren Spuren hinterlassen haben.


Kruse, H. e.a. (1954)

  • Glaubensfreiheit als innerkirchliches Grundrecht (R. Smend)